In mehreren Baselbieter Gemeinden stehen Rückzonungen bevor. Ausgangspunkt bilden 29 Gemeinden, die bei der Anpassung des kantonalen Richtplans im Jahr 2019 eine Auslastung ihrer Bauzonen von weniger als 90 Prozent aufwiesen. Sie wurden deshalb verpflichtet, ihre Bauzonen zu überprüfen und aufzuzeigen, wie deren Auslastung erhöht werden kann, teilte die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) Ende September mit.
Obwohl alle 29 Gemeinden diesen ersten Auftrag inzwischen erfüllt haben, ist die Angelegenheit noch nicht abgeschlossen. Denn bestehen nach dieser Überprüfung weiterhin zu grosse Bauzonen, müssen diese zurückgezont werden. Die Gemeinden haben dazu eine Frist bis zum 1. Mai 2027.
Hintergrund ist die erste Teilrevision des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes, die seit Mai 2014 in Kraft ist. Sie verlangt einen haushälterischen Umgang mit dem Boden und will die Siedlungsentwicklung stärker nach innen lenken. Entscheidend ist dabei die Grösse der vorhandenen Bauzonen. Nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes müssen diese auf den voraussichtlichen Bedarf der kommenden 15 Jahre ausgerichtet sein.
Als Berechnungsgrundlage dienen die technischen Richtlinien des Bundes. Bei einer Auslastung von 100 Prozent entsprechen die Wohn-, Misch- und Zentrumszonen dem errechneten Bedarf. Eine Auslastung von weniger als 90 Prozent gilt dagegen als starkes Indiz dafür, dass eine Bauzone deutlich zu gross dimensioniert ist. Wo dies raumplanerisch erforderlich ist, sind Rückzonungen vorzunehmen. Die 29 Gemeinden erhielten nach der Richtplananpassung von 2019 zunächst drei Jahre Zeit, ihre Situation zu überprüfen und Möglichkeiten zur Erhöhung der Auslastung aufzuzeigen.
Planung macht Druck
Mit einer Planungszone wird ein Grundstück noch nicht zurückgezont. Diese Zone soll jedoch verhindern, dass während der Überarbeitung der Ortsplanung Tatsachen geschaffen werden, die einer späteren Rückzonung entgegenstehen. Damit können betroffene Grundstücke bereits vor dem definitiven Entscheid über eine Rückzonung mit planerischen Einschränkungen belegt werden.
Die BUD empfiehlt den Gemeinden, ihre Ortsplanung zu revidieren. Wo die notwendigen planungsrechtlichen Schritte nicht rechtzeitig erfolgen, kann der Kanton gestützt auf das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz selbst die erforderlichen Massnahmen treffen. Auch der Kanton steht dabei in der Pflicht: Artikel 5a der Raumplanungsverordnung verpflichtet ihn, dafür zu sorgen, dass für Rückzonungen vorgesehene Flächen planungsrechtlich gesichert werden.
Welche Gemeinden sind betroffen?
Gerne hätten wir Ihnen eine vollständige Liste der Gemeinden gezeigt, die von diesen Rückzonungen betroffen sind. Doch trotz Anfrage und Nachfrage will das BUD die Gemeinden nicht bekanntgeben und sagt, es sei nicht für die Kommunikation zuständig.
Für Grundeigentümer wäre diese Information jedoch von erheblicher Bedeutung. Denn eine Rückzonung betrifft die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks unmittelbar. Wird Bauland einer Nichtbauzone zugewiesen, kann es grundsätzlich nicht mehr wie bisher überbaut werden. Bereits die vorgelagerte Planungszone kann verhindern, dass während des laufenden Planungsverfahrens Bauvorhaben realisiert werden, die einer möglichen späteren Rückzonung entgegenstehen.
