Smartphones und Tablet sind unsere ständigen Begleiter. Sie sind aus unserem beruflichen und privaten Leben nicht mehr wegzudenken. Mit den neuen Technologien und den damit verbundenen Möglichkeiten steigt die Nutzung und damit die Auslastung der Mobilfunknetze jährlich enorm an. Die Mobilfunknetze stossen an ihre Grenzen. Das gesteigerte Nutzerverhalten stellt grosse Herausforderungen an die Netzinfrastruktur. Zur Bedürfnisbefriedigung müssen Mobilfunkantennen erstellt und betrieben werden. Die möglichen Auswirkungen der Strahlen auf die Gesundheit - insbesondere im Zusammenhang mit der neuen Mobilfunkgeneration 5G - und auf den Wert der Liegenschaft beschäftigen trotzdem immer wieder die Bevölkerung.
Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) schützt die Schweizer Bevölkerung mit Immissionsgrenzwerten bei Mobilfunkantennen gemäss Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und gemäss den Richtlinien zur Exposition durch elektromagnetische Felder, herausgegeben von der Internationale Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (ICNIRP), welche die WHO berät. Sie berücksichtigen aber nur thermische Effekte, das heisst die Erwärmung des Köpers. Die Immissionsgrenzwerte sind überall dort einzuhalten, wo sich Menschen – auch nur kurzfristig – aufhalten.
Für Orte mit empfindlicher Nutzung wie Wohnungen, Schulen, Arbeitsplätze, Kinderspielplätze usw. gelten strengere Anlagegrenzwerte. Da weitere Effekte als die thermischen aufgrund unterschiedlicher Beobachtungen nicht restlos ausgeschlossen werden können, wurden die Anlagegrenzwerte in der NISV festgehalten. Sie verhindern, dass Mobilfunkanlagen zu nahe an solche Gebäude herangebaut werden. Die geltenden Grenzwerte müssen bei allen Mobilfunkantennen eingehalten werden, unabhängig davon, welche Technologie verwendet wird. Am 22. April 2020 hat der Bundesrat beschlossen, derzeit die Grenzwerte nicht zu erhöhen.
Für die Erstellung einer Mobilfunkanlage braucht es eine Baubewilligung. Der Weg zur Baubewilligung und der zu beschreitende Rechtsmittelweg sind kantonal unterschiedlich geregelt. Detailliertere Auskünfte über Mobilfunk und Rundfunkanlagen erteilen die kantonalen oder städtischen NIS – Fachstellen.
Laut Bundesgericht können Mobilfunkanlagen bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Anfangsmietzins entsteht. Umweltkonforme Mobilfunkanlagen können unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgeht. Solche psychologischen Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können. Gemäss Bundesgericht verursacht eine durch rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde bewilligte Baute in der Regel keine übermässige Immission i.S.v. Art. 684 ZGB. Ist eine Mobilfunkanlage nach öffentlichem Recht unangefochten bewilligungsfähig und zonenkonform, ist eine allfällige Wertverminderung von benachbarten Grundstücken zu dulden (BGer 5A_47/2016). Folglich können Nachbarn grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Grundeigentümer gestützt auf ideelle Immissionen geltend machen.
Die staatlich festgelegten Grenzwerte der NISV sind allgemein gültig – solange sie eingehalten werden, vermögen Mobilfunkantennen keinen Mangel an der Mietsache zu begründen. Entsprechende Mietzinsherabsetzungsbegehren sind unbegründet.